Vorliegend verwahrt der Behördenvertreter weder Gegenstände der Schuldnerin, noch hat die Schuldnerin Guthaben bei ihm. Es besteht daher kein Grund, den Behördenvertreter zu befragen. 4.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befinde bzw. wohin Geld transferiert worden sei, umgehend zu pfänden.