Das Betreibungsamt Zug verzichtete auf eine Einvernahme des Behördenvertreters, weil dem Amt der Erbteilungsvertrag vorlag und der Behördenvertreter nicht im Besitze von Vermögenswerten der Schuldnerin war (vgl. act. 3 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Drittpersonen sind nur dann im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner, wenn sie Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder wenn der Schuldner bei ihnen Guthaben hat (vgl. Art. 91 Abs. 4 SchKG). Vorliegend verwahrt der Behördenvertreter weder Gegenstände der Schuldnerin, noch hat die Schuldnerin Guthaben bei ihm.