vgl. auch E. 4.1). Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 erklärte der Enkel der Schuldnerin, N.________, seine Grossmutter sei gesundheitlich angeschlagen und könne nicht zur Einvernahme erscheinen. Das Betreibungsamt forderte ihn auf, ein Arztzeugnis einzureichen, welches bescheinige, dass sie nicht einvernahmefähig sei. Am 11. Juni 2024 reichte N.________ ein erstes Arztzeugnis ein, das für einen vorübergehenden Rechtsstillstand nicht ausreichte. Mit E-Mail vom 12. Juni 2024 forderte das Amt N.________ nochmals auf, ein Arztzeugnis einzureichen.