4.2.2 Da die Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs keine genauen Angaben zu den Überweisungen der Gelder aus der Erbschaft machte, forderte das Betreibungsamt sie – im Sinne einer Wiedererwägung und unter Strafandrohung – mit Verfügung vom 29. Mai 2024 auf, am 6. Juni 2024 im Amtslokal zu erscheinen und über die Abhebungen vom Konto IBAN H.________ bei der G.________ sowie generell über die Verwendung der Gelder aus der Erbschaft detailliert Auskunft zu geben (act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/12; vgl. auch E. 4.1).