4.2 Sodann beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insgesamt über CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befragen.