3/4), weshalb kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu tätigen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 forderte das Betreibungsamt die Schuldnerin auf, einen Auszug des Kontos IBAN Nr. P.________ bei der K.________ vom 11. April 2019 bis 11. April 2024 einzureichen (vgl. act. 3/12). Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin insoweit nach, als sie dem Amt einen Kontoauszug der K.________ für den Zeitraum vom 21. April 2023 bis 1. Juni 2023 vorlegte (act. 8/1). Das Betreibungsamt Zug reichte den Kontoauszug zusammen mit dem Zwischenbericht vom 4. September 2024 dem Obergericht ein (vgl. act.