Darüber sei die Schuldnerin nicht befragt worden. Auch die Informationsbeschaffung bei der Bank und beim Behördenvertreter sei unterlassen worden, was einer Amtspflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleichkomme. 3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB). Zudem hat er seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, Seite 5/9