Folglich ist auf die Beschwerde vom 17. Mai 2024 einzutreten. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die ergänzenden Anträge in der Replik vom 13. Juni 2024 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50 m.H.). Auf die ergänzend gestellten Rechtsbegehren in der Eingabe vom 13. Juni 2024 kann daher nicht eingetreten werden.