7. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Betreibungsamtes und der Schuldnerin. 5. In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). 6. Am 4. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vom Betreibungsamt eingereichten Akten und um Ansetzung einer Frist zu einer unbedingten Replik bis zum 13. Juni 2024 (act. 4). Diesen Anträgen entsprach der Abteilungspräsident mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (act. 5).