3. Das Betreibungsamt Zug sei weiter anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen hat (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei. Seite 3/9