3. Am 12. April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung aus (act. 3/2). Der Pfändungsvollzug erfolgte am 17. April 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes in Anwesenheit der Schuldnerin (act. 3/6). Bei der Schuldnerin konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, weshalb das Betreibungsamt Zug am 19. April 2024 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. E.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein Nr. F.________ ausstellte (act. 3/8).