{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-28_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_28", "Checksum": "3bfac650da4e820f03015211b8561783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Unterdeckung\ndes Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen bestreiten. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Nichtpfändung des Vermögens, bezieht sich doch die zitierte Literaturstelle auf den Fall, dass der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen verfügt, das sein Existenzminimum abdeckt, was vor-\nSeite 8/9\n\nliegend gerade nicht der Fall ist (vgl. act. 6 S. 2; Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O.,\nArt. 92 SchKG N 25). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass das\nBetreibungsamt Zug das Guthaben von CHF 3'177.35 auf dem Konto der Schuldnerin nicht\ngepfändet hat.\n\n4.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen,\nsofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen.\n\nNeben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG)\nsind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche\nMassnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur\nVorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Nachdem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist\nVoraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit\nvorliegt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 7). Die Schuldnerin hat nach Erhalt des Guthabens aus der Erbteilung in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 in der Zeit vom\n6. Dezember 2023 bis 28. Februar 2024 zahlreiche, teils grössere Barbezüge von ihrem Konto getätigt. Bis zum 18. April 2024 reduzierte sich der Kontostand auf CHF 3'177.35 (vgl.\nact. 3/4). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen begleichen (vgl. E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht\ndar, welche \"nötigen vorsorglichen Massnahmen\" zu ergreifen sind.\n\n5. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten in der\nBetreibung Nr. R.________ (Pfändung Nr. S.________) gegen Q.________ beizuziehen, wo\nder Behördenvertreter M.________ in der Erbteilung des T.________ zum Behördenvertreter\nim Sinne von Art. 609 ZGB ernannt worden sei (vgl. act. 1 S. 3). Dieser prozessuale Antrag\nist abzuweisen. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht begründet. Zum andern geht es vorliegend um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin\nund nicht um diejenigen ihres Sohnes.\n\n6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Beschwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrenskosten dem Betreibungsamt Zug und der Schuldnerin aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.\nSeite 9/9\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Schuldner-Vertreter\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}