{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-28_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_28", "Checksum": "3bfac650da4e820f03015211b8561783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juni 2024 erklärte der Enkel der Schuldnerin, N.________, seine Grossmutter sei gesundheitlich angeschlagen und könne nicht zur Einvernahme erscheinen. Das\nBetreibungsamt forderte ihn auf, ein Arztzeugnis einzureichen, welches bescheinige, dass\nsie nicht einvernahmefähig sei. Am 11. Juni 2024 reichte N.________ ein erstes Arztzeugnis\nein, das für einen vorübergehenden Rechtsstillstand nicht ausreichte. Mit E-Mail vom 12. Juni\n2024 forderte das Amt N.________ nochmals auf, ein Arztzeugnis einzureichen. Am 20. Juni\n2024 reichte N.________ ein Arztzeugnis ein, in welchem bescheinigt wurde, dass die\nSchuldnerin derzeit nicht einvernahmefähig sei und eine Prognose nicht vorhersehbar sei. In\nder Folge bevollmächtigte die Schuldnerin N.________ als Schuldner-Vertreter. Am 11. Juli\n2024 befragte das Betreibungsamt Zug N.________ zu den Zahlungen und Vermögenswerten der Schuldnerin. Er konnte keine genauen Angaben machen und sagte aus, seine\nGrossmutter zeige erste Anzeichen einer Demenz. Das Amt setzte ihm Frist zur Einreichung\ndes Arztzeugnisses und der schriftlichen Rückmeldung zu den getätigten Zuwendungen an.\nMit E-Mail vom 13. August 2024 teilte N.________ dem Amt mit, dass sich seine Grossmutter zur Zeit im Ausland aufhalte und er nicht wisse, wann sie zurückkomme. Weiter erklärte\nN.________ mit E-Mail vom 19. August 2024, dass er bis zum 9. September 2024 ebenfalls\nabwesend sei. Aufgrund dieser Angaben erstattete das Betreibungsamt dem Obergericht am\n4. September 2024 einen Zwischenbericht (vgl. act. 8, act. 8/2-14).\n\n4.2.3 Am 3. Oktober 2024 befragte das Betreibungsamt Zug erneut den Schuldner-Vertreter. Dieser erklärte, seine Grossmutter zeige Anzeichen einer Demenz und könne keine genauen\nAngaben machen, an wen die bar abgehobenen Beträge geflossen seien. Diese seien zur\nUnterstützung der Verwandtschaft und von Kollegen (Namen seien keine bekannt), zum Teil\nfür Ferien in O.________ und für den Sohn, Q.________, genutzt worden. Das Geld könne\nnicht mehr zurückbezahlt werden. Seine Grossmutter befinde sich in ärztlicher Behandlung.\nDer behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, dass ein Arztzeugnis nach erfolgter Behandlung\nerfolge. Ein Termin könne aufgrund der akuten Auslastung (Grippeerkrankungen, Viren etc.)\nSeite 7/9\n\nfrühestens in den nächsten Wochen vergeben werden (act. 9, act. 9/2). Am 4. Oktober 2024\nerstattete das Betreibungsamt Zug einen Schlussbericht an das Obergericht Zug (act. 9).\n\n4.2.4 Das Betreibungsamt Zug hat umfassende Abklärungen vorgenommen. Die Einvernahme des\nSchuldner-Vertreters und der E-Mail-Verkehr mit dem Amt zeigen, dass aufgrund des fehlenden Erinnerungsvermögens der Schuldnerin nicht mehr eruiert werden kann, an wen und in\nwelcher Höhe Zuwendungen geflossen sind. Vor diesem Hintergrund kann auf eine detaillierte Befragung der Schuldnerin verzichtet werden.\n\n4.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, auch den\nBehördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus\nder ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen habe (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie\nNamen, Adresse, Betrag usw.).\n\nDas Betreibungsamt Zug verzichtete auf eine Einvernahme des Behördenvertreters, weil\ndem Amt der Erbteilungsvertrag vorlag und der Behördenvertreter nicht im Besitze von Vermögenswerten der Schuldnerin war (vgl. act. 3 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Drittpersonen sind nur dann im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner,\nwenn sie Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder wenn der Schuldner bei\nihnen Guthaben hat (vgl. Art. 91 Abs. 4 SchKG). Vorliegend verwahrt der Behördenvertreter\nweder Gegenstände der Schuldnerin, noch hat die Schuldnerin Guthaben bei ihm. Es besteht\ndaher kein Grund, den Behördenvertreter zu befragen.\n\n4.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befinde bzw. wohin Geld transferiert worden sei, umgehend zu\npfänden.\n\nWie in E. 4.1 dargelegt, besteht kein Anlass, die G.________, die K.________ oder weitere\nBanken um detaillierte Auskunft zu bitten. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, bei den\nBanken allfällige Konti zu pfänden.\n\n4.5 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das\nKonto IBAN Nr. H.________ mit einem positiven Saldo von CHF 3'177.35 per 17. April 2024\nzu pfänden.\n\n"}