{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-28_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_28", "Checksum": "3bfac650da4e820f03015211b8561783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerde muss innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem\nder Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Abs. 2).\n\nDer angefochtene Verlustschein vom 19. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai\n2024 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3, act. 1/3). Somit erfolgte die am 17. Mai 2024 erhobene Beschwerde fristgerecht. Die Beschwerde genügt auch sonst den gesetzlichen Anforderungen.\nSeite 4/9\n\nFolglich ist auf die Beschwerde vom 17. Mai 2024 einzutreten. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die ergänzenden Anträge in der Replik vom 13. Juni 2024 nach Ablauf der\n10-tägigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht\nein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt,\nselbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50 m.H.). Auf die ergänzend gestellten Rechtsbegehren in der\nEingabe vom 13. Juni 2024 kann daher nicht eingetreten werden.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde – zusammengefasst –\nFolgendes geltend (act. 1):\n\n2.1 Mit Schreiben vom 10. April 2024 habe er dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Schuldnerin aus dem Nachlass ihres Ehepartners im Rahmen einer ehe- und güterrechtlichen Teilung eine Zahlung in der Höhe von CHF 303'613.00 ausbezahlt worden sei. Es sei nicht\nnachvollziehbar, wie dieser Betrag innert kürzester Zeit angeblich an Verwandte transferiert\nworden sein solle und die Schuldnerin nunmehr mit der AHV- und BVG-Rente leben solle,\ndie nicht einmal das Existenzminimum decke. Die Befragung der Schuldnerin sei oberflächlich erfolgt und die Beschaffung der Informationen bei der Bank und M.________, Behördenvertreter bei der Erbteilung, unterblieben. Aus diesem Grund hätten sich die schon vor dem\nBetreibungsamt und vor Obergericht erneut beantragten Massnahmen aufgedrängt.\n\n2.2 Die Zahlung der Reservationsgebühr von CHF 86'000.00 sei auf das Konto J.________ bei\nder G.________ erfolgt. Nach Angaben der Schuldnerin solle dieses Konto saldiert worden\nsein. Sie habe aber nicht angegeben, wohin das Geld transferiert worden sei. Die Informationsbeschaffung bei der Bank sei ebenfalls unterlassen worden. Dies komme einer Amtspflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleich.\n\n2.3 Die Akontozahlung von CHF 50'000.00 sowie die Restzahlung von ca. CHF 200'000.00 seien\n– wie vorinstanzlich ausgeführt – vom Behördenvertreter der Schuldnerin mutmasslich auf\ndas im \"Entwurf Grundstückvertrag\" erwähnte Konto der Schuldnerin IBAN L.________ bei\nder K.________ erfolgt. Dieses Konto solle nach Angaben der Schuldnerin saldiert worden\nsein, was im Teilungsvertrag vermerkt sei. Das Guthaben sei unter anderem dafür genutzt\nworden, um die Hypothek der Eigentumswohnung zu begleichen. Der Erbschaftsanteil sowie\ndas restliche Guthaben, welche auf das Konto IBAN H.________ überwiesen worden sein\nsollen, sei an Verwandte in O.________ verschenkt worden, angeblich um den Stiefsohn zu\nbehandeln, welcher an Blutkrebs leide. Diese vagen und unvollständigen Angaben würden\ndem Grundstückvertrag widersprechen. Gemäss dem \"Entwurf Grundstückvertrag\" sei die\nHypothek vom Käufer übernommen worden. Ein Teilungsvertrag liege nicht vor. Die Arztund Spitalbehandlung sei in O.________ kostenlos. Wohin das Geld transferiert worden sei,\nliege völlig im Dunkeln. Darüber sei die Schuldnerin nicht befragt worden. Auch die Informationsbeschaffung bei der Bank und beim Behördenvertreter sei unterlassen worden, was einer Amtspflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleichkomme.\n\n3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der\nPfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB). Zudem\nhat er seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem\nGewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben,\nSeite 5/9\n\nsoweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2\nStGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Auskunftspflicht des Schuldners mit Bezug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen beschränkt, insbesondere ist der\nSchuldner nicht verpflichtet, Auskunft über die Verwendung von Geldern zu geben, die er vor\nJahren besessen hatte. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle\nTransaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (Art. 286-288 SchKG). Der\nPfändungsbeamte kann den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er\ndies für erforderlich erachtet, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötigt\n(vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 SchKG N 15).\n\n"}