{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-28_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9f654bffc659d4a0c3498323a5a2333853f2ab24700c8941ef2fab1343a4f290a94815f01a92ad8101e79e585e9d2032&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_28", "Checksum": "3bfac650da4e820f03015211b8561783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug dem Betreibungsgläubiger A.________\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) in der gegen B.________ (nachfolgend: Schuldnerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag\nvon CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein Nr. D.________ aus (act. 3/0-1).\n\n2. Gestützt auf den Verlustschein Nr. D.________ vom 28. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer am 10. April 2024 beim Betreibungsamt Zug die Fortsetzung der Betreibung\nohne neuen Zahlungsbefehl für CHF 7'398.85 (act. 1/1).\n\n3. Am 12. April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung aus (act. 3/2).\nDer Pfändungsvollzug erfolgte am 17. April 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes in Anwesenheit der Schuldnerin (act. 3/6). Bei der Schuldnerin konnte kein pfändbares Vermögen\nund auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, weshalb das Betreibungsamt Zug\nam 19. April 2024 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. E.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein\nNr. F.________ ausstellte (act. 3/8). Der Verlustschein wurde dem Beschwerdeführer am\n8. Mai 2024 zugestellt (act. 1 S. 3, act. 1/3).\n\n4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs. Er stellte folgende Anträge:\n\n1. Es sei der Verlustschein vom 19. April 2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Zug anzuweisen,\ndie Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die\nVerwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insgesamt über\nCHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288\nSchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befragen, worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.\n\n2. Ebenso sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, bei der G.________ betreffend die Konti IBAN\nNr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN Nr. J.________ und bei der K.________ IBAN\nNr. L.________ oder weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu\nerfragen, wo sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt\nCHF 300'000.00 befindet bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert wurde (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.\n\n3. Das Betreibungsamt Zug sei weiter anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen hat (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit\nnäheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.\nSeite 3/9\n\n4. Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befindet bzw. wohin Geld\ntransferiert worden ist, umgehend zu pfänden.\n\n5. Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________, Saldo per 14. April\n2024: CHF 3'177.35, sofort zu pfänden.\n\n6. Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen.\n\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Betreibungsamtes und der Schuldnerin.\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).\n\n6. Am 4. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vom Betreibungsamt eingereichten Akten und um Ansetzung einer Frist zu einer unbedingten Replik bis zum 13. Juni\n2024 (act. 4). Diesen Anträgen entsprach der Abteilungspräsident mit Schreiben vom 5. Juni\n2024 (act. 5).\n\n7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 13. Juni 2024 an seinem Rechtsbegehren\nfest. Ergänzend stellte er weitere Anträge (act. 6).\n\n8. Mit Schreiben vom 2. September 2024 forderte der Abteilungspräsident das Betreibungsamt\nZug auf, dem Obergericht innert 10 Tagen mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die nochmalige\nBefragung der Schuldnerin geführt habe und welche Kontoauszüge (oder weiteren Unterlagen) die Schuldnerin eingereicht habe (act. 7).\n\n9. Am 4. September 2024 reichte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht Zug einen Zwischenbericht und weitere Unterlagen ein (act. 8, act. 8/1-14).\n\n"}