GebV SchKG), und die Pauschalgebühr für Zahlungsbefehle (Art. 16 GebV SchKG) sind unterschiedlich geregelt und können nicht miteinander vermischt werden. Folglich bleibt es dabei, dass in den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 erhoben wird. 1.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Editionsantrag verfahrensrechtlich überhaupt zulässig waren.