16 Abs. 1 GebV SchKG). Zur Pauschalgebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen die Barauslagen, also die Porti der Post, hinzu. Wird der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt oder dessen Gehilfen (Weibel, Polizei) dem Schuldner zugestellt, ist als Auslage einzig die dadurch nicht angefallene Posttaxe geschuldet. Erfolgt die Zustellung durch den Weibel, dürfen keine Weibelgebühren berechnet werden. Zudem darf nicht über die Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG versucht werden, die höheren Weibelkosten einzubringen (vgl. Boesch, Kommentar GebV SchKG, 2008, Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG N 3 und Art. 16 GebV SchKG N 7).