15 GebV SchKG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar sei (vgl. act. 17). 1.4 Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG sieht vor, dass mehrere Verrichtungen soweit möglich miteinander zu besorgen sind und die Wegentschädigung auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen ist. Diese Bestimmung ist für die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 GebV SchKG auferlegte Wegentschädigung von Bedeutung, wenn das Betreibungsamt zugleich andere Verrichtungen vorgenommen haben sollte, für die ebenfalls eine Wegentschädigung geschuldet ist.