Bei der ersten Zustellung – wie das vorliegend bei der Zustellung an den weiteren Schuldner der Fall gewesen sei – könnten keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Wegentschädigung, verlangt werden. Wenn der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugstellt werde, dann erhalte das Amt den Auslagenersatz von CHF 8.00, was dem Porto der Post für den Zahlungsbefehl entspreche. Bei der Wegentschädigung handle es sich um einen Auslagenersatz und keine Gebühr (vgl. Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG). Die (Pauschal-)Gebühr für den Zahlungsbefehl könne nicht mit dem Auslagenersatz vermischt werden, weshalb Art. 15 GebV