1.3 Das Betreibungsamt B.________ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2024 aus, der Vollzugsbeamte sei am 2. März 2023 für den Pfändungsvollzug vom Amt in B.________ zum Beschwerdeführer nach G.________ gefahren. Gemäss Google Maps habe die Distanz 13,7 km betragen. Im Anschluss daran sei der Vollzugsbeamte vom Beschwerdeführer zu einem weiteren Schuldner in G.________ gefahren, um einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Distanz des Betreibungsamtes B.________ zum anderen Schuldner betrage 11,7 km und die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Schuldner 2,7 km.