bindlich zugestehe. Zeugenaussagen fehlten. Es könne nicht gesagt werden, zu welchen Teilen der Weg gemäss Art. 15 GebV SchKG auf andere Betreibungen und wie viele Betreibungen aufgeschlüsselt werden müsse (vgl. act. 15 E. 3.5.1). 1.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, das Obergericht habe sich nicht zu den Vorbringen der Beteiligten zu Art. 15 GebV SchKG und zu den in diesem Zusammenhang massgeblichen Umständen geäussert. Es wies daher den Entscheid zur Ergänzung des Sachverhalts an das Obergericht zurück (vgl. act. 15 E. 3.5.1).