1.1 Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, das Betreibungsamt B.________ habe zugestanden, am fraglichen Tag nicht nur bei ihm, sondern auch an einem anderen Ort in G.________ gewesen zu sein. Er habe am 14. März 2023 das Obergericht Gericht zur Edition aufgefordert, wo der Betreibungsbeamte überall gewesen sei. Am 22. März 2023 habe er angezeigt, dass Art. 15 GebV SchKG zur Anwendung komme, wenn das Betreibungsamt mehrere Geschäfte an einem Tag erbracht habe, wie es dies in seiner Stellungnahme ver- Seite 3/5