Im Übrigen wurde die Kostenabrechnung wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung CHF 13.30; Verlustschein für Schuldner CHF 8.00. Im Hinblick auf die Wegentschädigungen in beiden Kostenabrechnungen wurde die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1.3; 5A_502/2023).