3. Mit Urteil vom 20. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2023 wurde aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. C.________ wurde wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung CHF 13.30; Verlustschein für Schuldner CHF 8.00. In der Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. D.________ wurden der Posten "Abholungsaufforderung" und der entsprechende Betrag gestrichen. Im Übrigen wurde die Kostenabrechnung wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung CHF 13.30;