in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) Kosten von insgesamt CHF 118.00 und in der Betreibung Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) solche von CHF 133.00 erhoben. In diesen Beträgen war je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 enthalten. 2. Am 27. Juni 2023 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abrechnung der Betreibungskosten in den Verlustscheinen ab, soweit es darauf eintrat (BA 2023 14).