1. Der Kanton Zug betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 200.00 sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________). Zudem betrieb der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________). Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt B.________ in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus.