{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-27_2024-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaca333c3f63306d99973280f54e6b0835592b7dcb6ef75657b29e068f983a640dececdc70cd77628f4bbd9587d992ba44?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaca333c3f63306d99973280f54e6b0835592b7dcb6ef75657b29e068f983a640dececdc70cd77628f4bbd9587d992ba44&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_27", "Checksum": "8f66f449c8dfa683262476a10286ea25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BA 2024 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die\nDistanz des Betreibungsamtes B.________ zum anderen Schuldner betrage 11,7 km und die\nDistanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Schuldner 2,7 km. Die Gebühren\nund Auslagen der Zahlungsbefehle seien als Pauschalgebühr inkl. Zustellung ausgestaltet.\nFür eine Mehrzahl von Verrichtungen gelte eine pauschale Gebühr, die alles abdecke. Bei\nder ersten Zustellung – wie das vorliegend bei der Zustellung an den weiteren Schuldner der\nFall gewesen sei – könnten keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Wegentschädigung, verlangt werden. Wenn der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugstellt werde,\ndann erhalte das Amt den Auslagenersatz von CHF 8.00, was dem Porto der Post für den\nZahlungsbefehl entspreche. Bei der Wegentschädigung handle es sich um einen Auslagenersatz und keine Gebühr (vgl. Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG). Die (Pauschal-)Gebühr für den\nZahlungsbefehl könne nicht mit dem Auslagenersatz vermischt werden, weshalb Art. 15\nGebV SchKG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar sei (vgl. act. 17).\n\n1.4 Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG sieht vor, dass mehrere Verrichtungen soweit möglich miteinander zu besorgen sind und die Wegentschädigung auf die verschiedenen Verrichtungen zu\ngleichen Teilen umzulegen ist. Diese Bestimmung ist für die dem Beschwerdeführer gestützt\nauf Art. 14 GebV SchKG auferlegte Wegentschädigung von Bedeutung, wenn das Betreibungsamt zugleich andere Verrichtungen vorgenommen haben sollte, für die ebenfalls eine\nWegentschädigung geschuldet ist. Nach unbestrittener Darstellung des Betreibungsamtes\nfuhr der Vollzugsbeamte nach dem Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer zu einem weiteren Schuldner an einen anderen Ort in G.________, um (erstmalig) einen Zahlungsbefehl\nzuzustellen (vgl. act. 7). Die Gebühr für den Zahlungsbefehl ist eine Pauschalgebühr und\ndeckt alle Einzelhandlungen ab (Erlass, doppelte Ausfertigung, Eintragung und Zustellung\ndes Zahlungsbefehls; vgl. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Zur Pauschalgebühr nach Art. 16\nAbs. 1 GebV SchKG kommen die Barauslagen, also die Porti der Post, hinzu. Wird der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt oder dessen Gehilfen (Weibel, Polizei) dem Schuldner zugestellt, ist als Auslage einzig die dadurch nicht angefallene Posttaxe geschuldet. Erfolgt die Zustellung durch den Weibel, dürfen keine Weibelgebühren berechnet werden. Zudem darf nicht über die Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG versucht werden, die höheren Weibelkosten einzubringen (vgl. Boesch, Kommentar GebV SchKG, 2008,\nArt. 13 Abs. 3 GebV SchKG N 3 und Art. 16 GebV SchKG N 7). Mit anderen Worten deckt\ndie Pauschalgebühr für den Zahlungsbefehl auch die Kosten für die Zustellung ab, weshalb\nkeine Wegentschädigung nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG geschuldet ist. Wenn – wie im\nSeite 4/5\n\nvorliegenden Fall – nur bei einer Verrichtung (Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer) eine Wegentschädigung geschuldet ist, bei der anderen Verrichtung (Zustellung des Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner) hingegen eine Pauschalgebühr erhoben wird, kommt\nArt. 15 GebV SchKG nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung käme nur zum Zug, wenn bei\nverschiedenen Verrichtungen mehrere Wegentschädigungen anfallen würden. Der Ersatz\nvon Auslagen, insbesondere die Wegentschädigung (Art. 13 ff. GebV SchKG), und die Pauschalgebühr für Zahlungsbefehle (Art. 16 GebV SchKG) sind unterschiedlich geregelt und\nkönnen nicht miteinander vermischt werden. Folglich bleibt es dabei, dass in den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________ (Verlustschein\nNr. F.________) je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 erhoben wird.\n\n1.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Editionsantrag verfahrensrechtlich überhaupt zulässig waren.\n\n2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darüber noch nicht rechtskräftig\nbefunden wurde, als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt B.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\n"}