{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-27_2024-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaca333c3f63306d99973280f54e6b0835592b7dcb6ef75657b29e068f983a640dececdc70cd77628f4bbd9587d992ba44?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaca333c3f63306d99973280f54e6b0835592b7dcb6ef75657b29e068f983a640dececdc70cd77628f4bbd9587d992ba44&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_27", "Checksum": "8f66f449c8dfa683262476a10286ea25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BA 2024 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Kanton Zug betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung\nvon CHF 200.00 sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung Nr. C.________ des\nBetreibungsamtes B.________). Zudem betrieb der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für\neine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes\nB.________). Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung.\nEs konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt B.________ in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) Kosten von insgesamt CHF 118.00 und in der Betreibung\nNr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) solche von CHF 133.00 erhoben. In diesen\nBeträgen war je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 enthalten.\n\n2. Am 27. Juni 2023 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abrechnung der Betreibungskosten in den\nVerlustscheinen ab, soweit es darauf eintrat (BA 2023 14).\n\n3. Mit Urteil vom 20. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen des\nBeschwerdeführers teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Juni\n2023 wurde aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Kostenabrechnung in der Betreibung\nNr. C.________ wurde wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung CHF 13.30; Verlustschein für Schuldner CHF 8.00. In der Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. D.________\nwurden der Posten \"Abholungsaufforderung\" und der entsprechende Betrag gestrichen. Im\nÜbrigen wurde die Kostenabrechnung wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung\nCHF 13.30; Verlustschein für Schuldner CHF 8.00. Im Hinblick auf die Wegentschädigungen\nin beiden Kostenabrechnungen wurde die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen\n(Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1.3; 5A_502/2023).\n\n4. Am 15. Juli 2024 ersuchte der Abteilungspräsident das Betreibungsamt B.________, dem\nObergericht innert 10 Tagen mitzuteilen, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen\nTag bei der Zustellung zurückgelegt hat (unter Angabe der Distanz in km) und wie lange der\nWeg zwischen dem anderen Schuldner und dem Beschwerdeführer war. Mit Schreiben vom\n16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt dazu Stellung.\n\nErwägungen\n\n1. Zu prüfen bleiben die Wegentschädigungen in beiden Kostenabrechnungen.\n\n1.1 Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, das Betreibungsamt B.________\nhabe zugestanden, am fraglichen Tag nicht nur bei ihm, sondern auch an einem anderen Ort\nin G.________ gewesen zu sein. Er habe am 14. März 2023 das Obergericht Gericht zur Edition aufgefordert, wo der Betreibungsbeamte überall gewesen sei. Am 22. März 2023 habe er\nangezeigt, dass Art. 15 GebV SchKG zur Anwendung komme, wenn das Betreibungsamt\nmehrere Geschäfte an einem Tag erbracht habe, wie es dies in seiner Stellungnahme ver-\nSeite 3/5\n\nbindlich zugestehe. Zeugenaussagen fehlten. Es könne nicht gesagt werden, zu welchen\nTeilen der Weg gemäss Art. 15 GebV SchKG auf andere Betreibungen und wie viele Betreibungen aufgeschlüsselt werden müsse (vgl. act. 15 E. 3.5.1).\n\n1.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, das Obergericht habe sich nicht zu den\nVorbringen der Beteiligten zu Art. 15 GebV SchKG und zu den in diesem Zusammenhang\nmassgeblichen Umständen geäussert. Es wies daher den Entscheid zur Ergänzung des\nSachverhalts an das Obergericht zurück (vgl. act. 15 E. 3.5.1).\n\n"}