7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtschutzinteresses auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sich diese überhaupt als zulässig erweisen. 8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch