5.2 In den beigezogenen Akten ER 2024 84 und ER 2024 85 liegt sodann kein Nachweis für die Zustellung der beiden Einladungen zur Vernehmlassung sowie der beiden Rechtsöffnungsentscheide vom 4. März 2024 vor. Eine Nachfrage bei der Zuger Polizei vom 20. Juni 2024, die mit der Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide betraut wurde, hat ergeben, dass die Entscheide der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt werden konnten (act. 8). Somit konnten die Zahlungsbefehle auch nicht durch eine andere Betreibungshandlung ihre Wirkung entfalten.