Gleiches gilt auch für zeichnungsberechtigte Vizedirektoren. Eine Zustellung an ein im Handelsregister eingetragenes Organ einer Gesellschaft ist gültig, auch wenn zuvor ein anderes Organ die Post angewiesen hat, die Korre- Seite 5/7 spondenz an seine eigene Adresse zu senden (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 6 mit Hinweisen).