3.2 Die zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden empfangsberechtigten Vertreter der im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Empfangsberechtigt ist jedes Mitglied der Verwaltung, also des Verwaltungsrats oder des Vorstandes gemäss Handelsregistereintrag. Empfangsberechtigt ist jedoch auch jeder Direktor oder Prokurist der betriebenen Gesellschaft, womit dargetan ist, dass auch die Geschäftsleitung zur Entgegennahme befugt ist. Der Prokurist ist auch empfangsberechtigt, wenn er lediglich kollektiv zeichnet;