4. Während der Betreibungsgläubiger auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Betreibungsamt mit Eingabe vom 1. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 5. Am 20. Juni 2024 reichte das Kantonsgericht Zug die am 13. Juni 2024 angeforderten Akten der Rechtsöffnungsverfahren ER 2024 84 und ER 2024 85 ein. Seite 4/7 Erwägungen