12. Das vorliegende Verfahren ist unter Kosten- und Ersatzpflicht zu Lasten der Beschwerdegegner durchzuführen. 13. Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen und die Beschwerdegegner haben für allfällige noch notwendige Aufwendungen vollumfänglich Ersatz zu leisten. 3. Mit Verfügung vom 29. April 2024 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben.