10. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, die im Betreibungsregister erfolgten Einträge der Beschwerdeführerin vorzulegen und gleichzeitig keinerlei Auskünfte mehr zu erteilen. Bereits erfolgte Auskünfte sind der Beschwerdeführerin (mit Datum, Zeit- und Adressangaben etc.) bekannt zu geben und den Anfragenden deren Unrichtigkeit mitzuteilen. 11. Auf die Erhebung von irgendwelchen Kosten hat das Betreibungsamt zu verzichten; solche sind allenfalls dem angeblichen Gläubiger zu belasten.