und damit vollständig und unverändert der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen; dazu sind auch die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Datenschutzverordnung vollumfänglich zu berücksichtigen und einzuhalten. 6. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche Kostenbehauptungen detailliert aufzuführen und zu belegen. 7. Sollte das Betreibungsamt Risch sämtliche Belege vorlegen können, ist der Beschwerdeführerin genügend Zeit einzuräumen, um zu den Belegen und vorgelegten Nachweisen Stellung zu nehmen.