3. Sollte die Nichtigkeit nicht vorliegen, ist festzustellen, dass nicht sämtliche und notwendigen Voraussetzungen für die angedrohten Pfändungen vorhanden sind resp. einzelne dafür notwendige Voraussetzungen fehlen. 4. Es ist festzustellen, dass die Pfändungsankündigungen und allenfalls durchgeführte Pfändungen mangels der dafür notwendigen Voraussetzungen nichtig sind. 5. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten Anfragen zu beantworten und sämtliche die Angelegenheit betreffenden Dokumente lückenlos Seite 3/7