1. In den vom C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger), vertreten durch die B.________, gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen zwei Betreibungen für CHF 496.50 sowie CHF 156.00 nebst Zins versuchte das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos, der Beschwerdeführerin die am 17. August 2023 ausgestellten Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ zuzustellen (act. 3, act. 3/3 f. und act. 3/11 f.). Am 31. August 2023 ersuchte das Betreibungsamt Risch das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle Nr. E.________ und F.________