{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-26_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae46e4df6bce821e26b8704f445054a90f55d9e2aba2092003aa6fbc396e74738ae2707885086bcec1461e251bc05761f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae46e4df6bce821e26b8704f445054a90f55d9e2aba2092003aa6fbc396e74738ae2707885086bcec1461e251bc05761f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_26", "Checksum": "cbaf6809b0661b20aa708e672735bafc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung sowohl an\neinem im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im\nDienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist,\nerfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht\nversäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (Angst/\nRodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10). Die gesetzlichen Anforderungen an die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls richten sich abschliessend nach dem SchKG, womit das Recht\nder Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR (Anscheins- und Duldungsvollmacht) keinen Platz hat.\nSie spiegeln die Tragweite der Betreibung für den Schuldner wider. Insbesondere sollen sie\ngewährleisten, dass der Zahlungsbefehl in die Hände der natürlichen Person gelangt, die für\ndie juristische Person in Betreibungssachen handelt, insbesondere Rechtsvorschlag erheben\nkann (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.3).\n\n4.3 Wie erwähnt, versuchte das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos,\ndem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle in den Betreibungen\nNrn. E.________ und F.________ zuzustellen. Gleichwohl war die ersatzweise Zustellung\nder Zahlungsbefehle an G.________ nicht zulässig. Die Zahlungsbefehle wurden\nG.________ nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin, sondern an ihrem Wohnort\nin Baar zugestellt. Zudem handelt es sich bei G.________ nicht um eine Angestellte der Beschwerdeführerin, sondern um die Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Eine gültige Ersatzzustellung lag damit nicht vor.\n\n5. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich\nder Inhalt der Zahlungsbefehle ergibt, widerspruchslos hingenommen hat und die Zahlungsbefehle damit ihre Wirkung entfaltet haben.\nSeite 6/7\n\n5.1 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer bestritt, von den Zahlungsbefehlen in den\nBetreibungen Nrn. E.________ und F.________ Kenntnis erlangt zu haben. Auch wenn unter\nnormalen Umständen zu erwarten wäre, dass eine Gesellschafterin den anderen Gesellschafter und gleichzeitigen Geschäftsführer über der Erhalt der Zahlungsbefehle orientieren\nwürde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt\nist. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie von den Zahlungsbefehlen in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ keine Kenntnis hatte.\n\n5.2 In den beigezogenen Akten ER 2024 84 und ER 2024 85 liegt sodann kein Nachweis für die\nZustellung der beiden Einladungen zur Vernehmlassung sowie der beiden Rechtsöffnungsentscheide vom 4. März 2024 vor. Eine Nachfrage bei der Zuger Polizei vom 20. Juni 2024,\ndie mit der Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide betraut wurde, hat ergeben, dass die\nEntscheide der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt werden konnten (act. 8). Somit\nkonnten die Zahlungsbefehle auch nicht durch eine andere Betreibungshandlung ihre Wirkung entfalten.\n\n6. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zahlungsbefehle in den Betreibungen\nNrn. E.________ und F.________ infolge der fehlerhaften Zustellung nicht in die Hände der\nBeschwerdeführerin gelangt sind und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von den\nin diesen Betreibungsverfahren ergangenen Rechtsöffnungsverfahren hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass die Zahlungsbefehle vom 17. August\n2023 in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ des Betreibungsamtes nichtig\nsind. Das Betreibungsamt Risch ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehle neu zuzustellen.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtschutzinteresses auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sich diese überhaupt als zulässig erweisen.\n\n8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Zahlungsbefehle in\nden Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ des Betreibungsamtes Risch nichtig\nsind, und das Betreibungsamt Risch wird angewiesen, die Zahlungsbefehle neu zuzustellen.\n\n1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen.\nSeite 7/7\n\n"}