{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-26_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae46e4df6bce821e26b8704f445054a90f55d9e2aba2092003aa6fbc396e74738ae2707885086bcec1461e251bc05761f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae46e4df6bce821e26b8704f445054a90f55d9e2aba2092003aa6fbc396e74738ae2707885086bcec1461e251bc05761f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_26", "Checksum": "cbaf6809b0661b20aa708e672735bafc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Während der Betreibungsgläubiger auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Betreibungsamt mit Eingabe vom 1. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Am 20. Juni 2024 reichte das Kantonsgericht Zug die am 13. Juni 2024 angeforderten Akten\nder Rechtsöffnungsverfahren ER 2024 84 und ER 2024 85 ein.\nSeite 4/7\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr seien in den\nBetreibungen Nrn. E.________ und F.________ nie irgendwelche Zahlungsbefehle zugestellt\nworden, weshalb es an den Voraussetzungen für die Durchführung der Pfändungsverfahren\nfehle. Zudem habe sie keine Kenntnis von allenfalls erfolgten Rechtsöffungsverfahren. Es sei\ndaher die Nichtigkeit der Betreibungsverfahren festzustellen.\n\n2. Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis\nerhält, ist nichtig. Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei dies jederzeit festgestellt\nwerden kann. Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, z.B. wenn die Urkunde in die Hände des Schuldners gelangt oder der\nSchuldner weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls\nergibt, widerspruchslos hingenommen hat, entfaltet dieser damit seine Wirkung; im Zeitpunkt\nder Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu\nlaufen (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 23 mit Hinweisen).\n\n3. Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt\ndie Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister\neingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).\n\n3.1 Art. 65 SchKG regelt somit u.a. die Zustellung von Betreibungsurkunden an juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Zu den Betreibungsurkunden zählt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts der Zahlungsbefehl (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 64\nSchKG N 8a und Art. 65 SchKG N 1 mit Hinweisen).\n\n3.2 Die zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden empfangsberechtigten Vertreter der im\nHandelsregister eingetragenen juristischen Personen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Empfangsberechtigt ist jedes Mitglied der Verwaltung, also des Verwaltungsrats oder\ndes Vorstandes gemäss Handelsregistereintrag. Empfangsberechtigt ist jedoch auch jeder\nDirektor oder Prokurist der betriebenen Gesellschaft, womit dargetan ist, dass auch die Geschäftsleitung zur Entgegennahme befugt ist. Der Prokurist ist auch empfangsberechtigt,\nwenn er lediglich kollektiv zeichnet; es kann schliesslich nur an eine Person zugestellt werden, nicht gleichzeitig an mehrere. Das Gleiche gilt bei mehreren Liquidatoren. Die Zustellung an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied erfolgt rechtsgültig, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Die Zustellung\nan den \"faktischen\" Geschäftsführer einer GmbH ist nichtig, wenn die Gesellschafter nicht\nzeichnungsberechtigt sind und der Eintrag des einzigen Geschäftsführers im Handelsregister\ngestrichen worden ist. Die Zustellung ist auch möglich an Personen, die im Handelsregister\nohne eingetragene Funktionen als zeichnungsberechtigt aufgeführt sind, weil ihre Vertretungsmacht weitergeht als die eines Prokuristen. Gleiches gilt auch für zeichnungsberechtigte Vizedirektoren. Eine Zustellung an ein im Handelsregister eingetragenes Organ einer Gesellschaft ist gültig, auch wenn zuvor ein anderes Organ die Post angewiesen hat, die Korre-\nSeite 5/7\n\nspondenz an seine eigene Adresse zu senden (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 6\nmit Hinweisen).\n\n3.3 Im Handelsregister ist I.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift und als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen, G.________ dagegen nur als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Mangels Organstellung und\ninfolge fehlender Zeichnungsberechtigung war sie daher gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG\nnicht befugt, die Zahlungsbefehle für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen.\n\n4. Nachdem das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos versucht hat,\nder Beschwerdeführerin bzw. I.________ die Zahlungsbefehle in den Betreibungen\nNrn. E.________ und F.________ zuzustellen, stellt sich die Frage, ob es diese infolge der\nUnerreichbarkeit des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers ersatzweise an\nG.________ zustellen durfte.\n\n"}