{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-26_2024-07-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae46e4df6bce821e26b8704f445054a90f55d9e2aba2092003aa6fbc396e74738ae2707885086bcec1461e251bc05761f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae46e4df6bce821e26b8704f445054a90f55d9e2aba2092003aa6fbc396e74738ae2707885086bcec1461e251bc05761f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_26", "Checksum": "cbaf6809b0661b20aa708e672735bafc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BA 2024 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In den vom C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger), vertreten durch die\nB.________, gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen zwei Betreibungen für CHF 496.50 sowie CHF 156.00 nebst Zins versuchte das Betreibungsamt Risch am 17. und 24. August 2023 erfolglos, der Beschwerdeführerin die am 17.\nAugust 2023 ausgestellten Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. E.________ und\nF.________ zuzustellen (act. 3, act. 3/3 f. und act. 3/11 f.). Am 31. August 2023 ersuchte das\nBetreibungsamt Risch das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle Nr. E.________ und F.________ an G.________, Gesellschafterin der Beschwerdeführerin (act. 3/6 und act. 3/8). Am 25. November 2023 stellte die Zuger Polizei\nG.________ die genannten Zahlungsbefehle zu (act. 3/11 f.). Dagegen erhob diese am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit zwei separaten Entscheiden vom 4. März 2024 erteilte die\nEinzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Betreibungsgläubiger in den Betreibungen\nNrn. E.________ und F.________ je definitive Rechtsöffnung für CHF 496.50 bzw.\nCHF 156.00 nebst Zins zu 4 % auf CHF 85.00 seit 10. August 2023 (Verfahren ER 2024 84\nund ER 2024 85; act. 3/15 und act. 3/19). Am 27. März 2024 gingen beim Betreibungsamt in\nden Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ die Fortsetzungsbegehren des Betreibungsgläubigers ein (act. 3/1 f.); diesen beigelegt waren die Rechtsöffnungsentscheide (act.\n3). Mit Pfändungsankündigungen vom 27. März 2024 zeigte das Betreibungsamt Risch der\nBeschwerdeführerin per A-Post Plus an, dass die Pfändungen in den Betreibungen\nNrn. E.________ und F.________ am 15. April 2024 auf dem Amt vollzogen werden (act 3,\nact. 3/14 und act. 3/18). Da zu diesem Termin niemand auf dem Amt erschien und bis dahin\nkeine Zahlungen geleistet wurden, stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am\n16. April 2024 je eine zweite Vorladung – wiederum per A-Post Plus – zu (act. 3/16 und\nact. 3/20).\n\n2. Mit Eingabe vom 27. April 2024 (Datum Poststempel: 28. April 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung mit folgenden Anträgen:\n\n1. Das Betreibungsamt Risch ist anzuweisen, sämtliche Betreibungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin umgehend einzustellen; dies insbesondere und zumindest so lange, bis das\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (aufschiebende Wirkung).\n\n2. Es ist die Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ und von deren damit\nverbundenen Handlungen festzustellen.\n\n3. Sollte die Nichtigkeit nicht vorliegen, ist festzustellen, dass nicht sämtliche und notwendigen\nVoraussetzungen für die angedrohten Pfändungen vorhanden sind resp. einzelne dafür notwendige Voraussetzungen fehlen.\n\n4. Es ist festzustellen, dass die Pfändungsankündigungen und allenfalls durchgeführte Pfändungen\nmangels der dafür notwendigen Voraussetzungen nichtig sind.\n\n5. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche von der Beschwerdeführerin gestellten\nAnfragen zu beantworten und sämtliche die Angelegenheit betreffenden Dokumente lückenlos\nSeite 3/7\n\nund damit vollständig und unverändert der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen; dazu sind\nauch die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Datenschutzverordnung vollumfänglich zu berücksichtigen und einzuhalten.\n\n6. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, sämtliche Kostenbehauptungen detailliert aufzuführen und zu belegen.\n\n7. Sollte das Betreibungsamt Risch sämtliche Belege vorlegen können, ist der Beschwerdeführerin\ngenügend Zeit einzuräumen, um zu den Belegen und vorgelegten Nachweisen Stellung zu\nnehmen.\n\n8. In jedem Falle sind sämtliche bislang behaupteten Kosten aufzuheben und aus dem Recht zu\nweisen. Das Betreibungsamt Risch hat solche selbst zu tragen.\n\n9. Der Gläubiger ist zu verpflichten, sämtliche Belege und Zustellbescheinigungen für die behaupteten Forderungen vorzulegen und der Beschwerdeführerin genügend Zeit einzuräumen, um zu\nden Belegen und Nachweisen Stellung zu nehmen. Insbesondere hat die Gläubigerin zu belegen, dass sie auch Gläubigerin für die H.________ ist.\n\n10. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, die im Betreibungsregister erfolgten Einträge der\nBeschwerdeführerin vorzulegen und gleichzeitig keinerlei Auskünfte mehr zu erteilen. Bereits\nerfolgte Auskünfte sind der Beschwerdeführerin (mit Datum, Zeit- und Adressangaben etc.)\nbekannt zu geben und den Anfragenden deren Unrichtigkeit mitzuteilen.\n\n11. Auf die Erhebung von irgendwelchen Kosten hat das Betreibungsamt zu verzichten; solche sind\nallenfalls dem angeblichen Gläubiger zu belasten.\n\n"}