Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 27) betreffend den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigung wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar.