Die Bonität des Kantons Zürich sei dabei völlig unbestritten. Sie müsste jedoch mit Verrechnungsansprüchen und dergleichen rechnen und hätte keine Chance auf ein faires Verfahren. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages im Verhältnis zu ihrem Eigenkapital (weit über CHF 5 Mio.) und des Extra- Seite 4/5 Aufwandes für das Betreibungsamt erachte sie die vorzeitige Vornahme von Pfändungshandlungen – auch ohne Verwertungshandlungen – als nicht verhältnismässig (vgl. act. 1 S. 2 f.).