Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er Regeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution.