ausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürften über diese Verfahrensanträge selbstverständlich nur jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen befinden, welche Seite 3/5 selbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/ - innen oder Gerichtsschreiber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangigen Eid zu unterliegen (Ziffer 4; vgl. act. 1 S. 1 f.).