2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR- Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65 GOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien ausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vornamen analog zum Staatskalender, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis