Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren. 3. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung.