2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen seien zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Es seien nicht nur Verwertungshandlungen zu unterlassen, sondern auch die Pfändung an sich sei aufzuschieben. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.