{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-25_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_25_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2ff23d18605ba15240ba30a8075bd6b8ab8e6eaf841eac4d3e78382aa8899246a1c99d3024ea861967ab7618de07054c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2ff23d18605ba15240ba30a8075bd6b8ab8e6eaf841eac4d3e78382aa8899246a1c99d3024ea861967ab7618de07054c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_25", "Checksum": "983ca53e3219664eb0d2f31e00a02160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in der vom Kanton Zürich, vertreten durch\ndas Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, angehobenen Betreibung Nr. B.________ der\nBetreibungsschuldnerin A.________ AG die Pfändungsankündigung zu.\n\n2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom\n25. April 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons\nZug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen seien zumindest bis zum\nEndentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Es seien nicht nur Verwertungshandlungen zu unterlassen, sondern auch die Pfändung an sich sei aufzuschieben. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren.\n\n3. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der\naufschiebenden Wirkung ab.\n\n4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden\nbeigezogen.\n\nErwägungen\n\n1. Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung.\n\nDer Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88\nAbs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung\n(Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die\nPfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die\nmit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.\n\n2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen\noder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-\nAssociation oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65\nGOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien\nausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten\nDokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vornamen\nanalog zum Staatskalender, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis\nausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürften über diese Verfahrensanträge selbstverständlich nur jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen befinden, welche\nSeite 3/5\n\nselbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/\n- innen oder Gerichtsschreiber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens\nbetroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären\nwürden, keinem höherrangigen Eid zu unterliegen (Ziffer 4; vgl. act. 1 S. 1 f.).\n\n2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem\ngerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit\nvon einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der\nJustiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er\nRegeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus\ndem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt\nwerden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar\n2024 E. 4).\n\n"}