1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Fristansetzung zur Arresteinsprache in der Arrestsperranzeige Nr. E.________ des Betreibungsamts Zug vom 10. April 2024 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Seite 5/5